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   OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21 (https://dejure.org/2022,925)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.01.2022 - 4 MB 57/21 (https://dejure.org/2022,925)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 4 MB 57/21 (https://dejure.org/2022,925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 123 VwGO, Art 28 GG
    Eilantrag gegen den Beginn der Bauarbeiten an dem Absenktunnel der Festen Fehmarnbeltquerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 1
    Beginn der Bauarbeiten an dem Absenktunnel der Festen Fehmarnbeltquerung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Stadt Fehmarn: Eilantrag gegen den Beginn der Bauarbeiten am Fehmarnbelttunnel bleibt erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Fehmarnbelttunnel-Baustart erfolglos

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfG Schleswig-Holstein, 14.09.2020 - LVerfG 3/19

    Zuständigkeitserweiterung ("Bezirkserweiterung") im Zusammenhang mit der Festen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21
    Auf eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Antragstellerin erklärte das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - das Bezirkserweiterungsgesetz mit der Landesverfassung insoweit für unvereinbar, als dort kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im neu zugewiesenen Zuständigkeitsbereich geschaffen worden ist.

    Dass die Zuweisung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes für die Feste Fehmarnbeltquerung Einfluss auf die Finanzhoheit der Antragstellerin und ihre durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV) vermittelte Rechtsposition hat, steht nicht in Streit und ist durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 14. September 2020 bestätigt worden (vgl. LVerfG Schl.-Holst, Urt. v. 14.09.2020 - LVerfG 3/19 -, juris Rn. 94 ff.).

    Diese Problematik ist jedoch gleichsam durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, das die in § 30 Abs. 4 LVwG enthaltene Regelung gerade nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich das Land Schleswig-Holstein verpflichtet hat, bis zum 30. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage einen Ausgleich für die Mehrbelastung der Antragstellerin durch die Kosten des abwehrenden Brandschutzes im Tunnel der Fehmarnbeltquerung zu schaffen (LVerfG Schl.-Holst., Urt. v. 14.09.2020 - LVerfG 3/19 -, juris Rn. 127 f.), abgearbeitet.

    Soweit die Antragstellerin in Zusammenhang mit dem Verweis auf die Fundstelle "BVerwGE 69, 256 (261)" vorträgt, gemeindliche Abwehrrechte ergäben sich nicht nur aus der gemeindlichen Planungshoheit, ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der kommunalen Planungshoheit ebenso wie der Schutz gemeindlicher Einrichtungen besondere Ausprägungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV) sind, deren Betroffenheit durch die Zuweisung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes vom Landesverfassungsgericht behandelt wurde (LVerfG Schl.-Holst., Urt. v. 14.09.2020 - LVerfG 3/19 -, juris).

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21
    Insoweit verweist sie auf die Fundstelle "BVerwGE 69, 256 (261)".

    Eine Gemeinde könne ferner unter Berufung auf das "öffentliche Wohl" Ansprüche grundsätzlich auch auf die zur Sicherung ihrer Planungshoheit etwa notwendigen Schutzanlagen geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, juris Rn. 33).

    Soweit die Antragstellerin in Zusammenhang mit dem Verweis auf die Fundstelle "BVerwGE 69, 256 (261)" vorträgt, gemeindliche Abwehrrechte ergäben sich nicht nur aus der gemeindlichen Planungshoheit, ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der kommunalen Planungshoheit ebenso wie der Schutz gemeindlicher Einrichtungen besondere Ausprägungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV) sind, deren Betroffenheit durch die Zuweisung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes vom Landesverfassungsgericht behandelt wurde (LVerfG Schl.-Holst., Urt. v. 14.09.2020 - LVerfG 3/19 -, juris).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21
    Außerdem wird folgender neuer Satz 3 aufgenommen: "Mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung darf erst begonnen werden, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt wurde." Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, hier wird das Wort "vozugelegen" in "vorzulegen" korrigiert ." Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. November 2020 (- 9 A 6.19 -, juris) ab.

    Durch die Protokollerklärung sei nunmehr klargestellt, dass mit dem Bau des Vorhabens und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden ist (BVerwG, Urt. v. 01.11.2020 - 9 A 6.19 -, juris Rn. 21).

    Hinzu kommt, dass Einwendungen der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (- 9 A 6.19 -) abschließend behandelt worden sind und nicht dazu geführt haben, dass zugunsten der Antragstellerin Auflagen i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Planfeststellungsbeschluss ergänzt wurden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2021 - 4 MB 32/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21
    Maßgeblich ist insoweit entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert der Auflage, also "wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss" (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, juris 27; Beschl. d. Senats v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21 -, juris Rn. 73).

    Dies deutet darauf hin, dass durch die Neufassung der Nebenbestimmung Bestimmtheitsmängel behoben wurden (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21 -, juris Rn. 76).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21
    Hinzu kommt, dass die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses deutlich macht, dass der die Antragstellerin maßgeblich umtreibende Konflikt zwischen der Notwendigkeit des abwehrenden Brandschutzes durch die Freiwillige Feuerwehr einerseits und deren beschränkter Leistungsfähigkeit andererseits erkannt und nach Vorstellung der Planfeststellungsbehörde, orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 88), dadurch gelöst wird, dass das Land Schleswig-Holstein dafür Sorge trägt, dass die Antragstellerin von zusätzlichen Belastungen durch die Gewährleistung des Brandschutzes im Tunnel der Fehmarnbeltquerung freigehalten wird (vgl. PFB S. 1168 f.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 57/21
    Maßgeblich ist insoweit entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert der Auflage, also "wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss" (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, juris 27; Beschl. d. Senats v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21 -, juris Rn. 73).
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